Freihandelszonen - Die Gesetze

  • Gesetz Nr. 89-14
  • Verordnung Nr. 90-40

Gesetz Nr. 89-14 über den Status von Freihandelszonen für den Export

TITEL I – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1
Mit dem vorliegenden Gesetz werden auf dem togoischen Gebiet Freihandelszonen für den Export gegründet, die von privaten, von öffentlichen und von halbstaatlichen Institutionen eingerichtet und verwaltet werden.

Artikel 2
Das Ziel einer Freihandelszone für den Export besteht darin, Investoren günstige Rahmenbedingungen und Dienstleistungsmöglichkeiten anzubieten, sowie die Beschäftigungsquote auf dem togoischen Arbeitsmarkt durch Förderung zu erhöhen.

Artikel 3
Der Status einer Freihandelszone für den Export kann jedem eingegrenzten, eingefriedeten und ordnungsgemäß eingetragenen Industriegebiet vergeben werden.

Artikel 4
Der Status der Freihandelszone für den Export kann auch an einzelne Exportunternehmen vergeben werden, die im Handelsregister eingetragen sind, unabhängig von ihrem Niederlassungsort auf dem togoischen Gebiet.

Artikel 5
Die Gründung der Freihandelszonen wird per Dekret im Kabinett auf gemeinsamen Vorschlag des Ministers für Industrie, für Planung und für Wirtschaft beschlossen.

Artikel 6
Staatliche Industriegebiete können durch die Verwaltungs-Gesellschaft der Freihandelszonen (VGFHZ) verpachtet werden, und zwar unter den vom Industrie-, Planungs- und Finanzminister beschlossenen Bedingungen.

 

TITEL II – VERWALTUNG DER FREIHANDELSZONEN

Artikel 7
Die Verwaltung der Freihandelszonen wird einer halbstaatlichen Gesellschaft anvertraut. Diese Gesellschaft mit der Bezeichnung "Verwaltungsgesellschaft der Freihandelszonen" untersteht dem zuständigen Ministerium für Industrie.

Der Verwaltungsrat dieser Gesellschaft besteht aus neun Mitgliedern; drei von ihnen vertreten die Interessen des togoischen Staates und die sechs übrigen die Interessen der Privatwirtschaft. Die Gesellschaft hat folgende Aufgaben:

  • die Identifizierung und die Festlegung der Freihandelszonen,
  • die Suche nach Investoren und Unternehmern,
  • die Schaffung von Grundinfrastrukturen,
  • Beihilfe an Unternehmern bei behördlichen Formalitäten,
  • die Koordinierung zwischen den Zonen
  • die Bearbeitung und die Überprüfung der Zulassungsanträge.

Die Verwaltungsgesellschaft der Freihandelszonen hat alleine weder eine Gründungs- noch eine Leitungsbefugnis über die Freihandelszonen.

Artikel 8
Die für den Betrieb der Handelszonen notwendigen Behörden, insbesondere Zollamt und Polizei, müssen in jeder Zone vertreten sein; ihre Beamten unterstehen jedoch den jeweiligen zuständigen Verwaltungen.

Artikel 9
Die zugelassenen Unternehmen, die außerhalb der definierten Zonen angesiedelt sind, sind verpflichtet, Zollbeamten jederzeit Zugang zu ihren Lagern zu gewähren.

 

TITEL III – RECHTLICHE REGELUNG DER EXPORTUNTERNEHMEN

KAPITEL I – VORAUSSETZUNGEN

Artikel 10

Um den Status eines Freihandelsunternehmens zu erhalten, muss das Unternehmen:

  • einen sehr starken Bedarf an Arbeitskräften haben, spitzentechnologisch orientiert sein,
  • beabsichtigen, einheimische Rohstoffe zu kaufen und zu verarbeiten,
  • als Zulieferant eines internationalen Unternehmens tätig sein,
  • als Zulieferant eines o.g. Unternehmens tätig sein,
  • als Dienstleistungsunternehmen tätig sein: Banken, Versicherungen, Wartungsgesellschaften, Schiffskonsignation, deren Geschäfte exportorientiert sind oder die Geschäfte der Exportunternehmen abwickeln und unterstützen.

Die privaten oder staatlichen Investoren, die die Niederlassung von ausländischen Unternehmen begleiten, können ebenfalls den Status des Freihandelsunternehmens in Anspruch nehmen.

Gesellschaften und Maklerunternehmen sowie Lager-, Verpackungs- und Recyclingunternehmen sind von diesem Anspruch ausgeschlossen. Unternehmen, die wegen ihres Geschäftsvolumens ein Lager besitzen müssen, können jedoch nicht ausgeschlossen werden.

Artikel 11
Um den Status des Freihandelsunternehmens genießen zu dürfen, müssen die Unternehmen folgende Bedingungen erfüllen:

  • den Export der gesamten Produktion gemäß Artikel 26 garantieren,
  • den togoischen Arbeitskräften vorrangig und dauerhaft eine Beschäftigung anbieten können.

Artikel 12
Im Rahmen der Einrichtung der Freihandelszonen können ausländische Dienstleistungsunternehmen, die den Förderern Unterstützung geben, dieselben Vorteile beanspruchen. Jedes Unternehmen dieser Art muss jedoch für seine Zulassung einen ordentlich abgeschlossenen Vertrag vorweisen, der durch das zuständige Ministerium abgezeichnet werden muss.

Artikel 13
Ein Unternehmen, das bereits auf dem togoischen Zollgebiet angesiedelt ist, kann nachträglich die Zulassung bzw. den Status eines Freihandelsunternehmens erhalten, wenn es nachweislich beweisen kann, dass seine Produktion zu 75% für den Export bestimmt ist.

 

KAPITEL II – VERPFLICHTUNGEN DER UNTERNEHMEN

Artikel 14
Unternehmen, die in den Genuss des Freihandelsstatus kommen wollen, müssen im Handelsregister eingetragen sein und über einen ordentlichen Buchhaltungsdienst verfügen, das sie in die Lage versetzt, die handelsrechtlichen Bestimmungen und Usancen zu erfüllen. Alle Formalitäten erfolgen vor der Zulassungserteilung.

Artikel 15
Die Verwaltungsgesellschaft der Freihandelszonen erhebt auf jedes Unternehmen eine Jahresgebühr zur Finanzierung von Ausbildungsplätzen und sonstigen Dienstleistungen.

Die Höhe der Abgabe wird nach Unternehmensgröße per Erlass festgelegt.

 

KAPITEL III – ZULASSUNGSVERFAHREN

Artikel 16
Die Zulassung erfolgt aufgrund eines bei der Verwaltungsgesellschaft der Freihandelszonen eingereichten Formantrages.

Artikel 17
Der Antrag auf Zulassung wird zur Genehmigung beim zuständigen Ausschuss der Exportunternehmen geprüft.

Der Ausschuss wird von dem Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft der Zonen zusammengesetzt; es besteht aus fünf Mitgliedern, darunter drei Regierungsvertreter.

Der Vorsitzende der GVFHZ erledigt die Geschäfte des Ausschusses und führt das Protokoll.

Artikel 18
Das Zulassungszertifikat wird per Erlass durch den zuständigen Minister für Industrie auf Vorschlag der Verwaltungsgesellschaft zwei Werktage nach Einreichung des Zulassungsantrages erteilt. Den zuständigen Behörden verbleibt jedoch eine Frist von 30 Tagen, um Erkundigungen über den Antragsteller einzuholen, wonach die Zulassung bestätigt oder rückwirkend annulliert werden kann.

 

KAPITEL IV – ART DER VORTEILE

Artikel 19
Die zugelassenen Unternehmen haben folgende Zollvorteile:

  • Befreiung von Einfuhrzöllen, von Umsatzsteuern, von sämtlichen Steuern auf Einrichtungsgegenstände, Ersatzteile, Rohstoffe, halbfertige Produkte sowie auf alle Konsumgüter, die zur Einrichtung des Unternehmens wichtig sind,
  • Ermäßigung von 50% auf Nutzfahrzeuge
  • Befreiung von sämtlichen Steuern auf Exportprodukte, die in den Freihandelszonen hergestellt werden.

Artikel 20
Die zugelassenen Unternehmen haben folgende Steuervorteile:

  • Befreiung von Unternehmenssteuern in den ersten zehn Jahren, nur 15% ab dem 11. Jahr,
  • Festsetzung der Einkommenssteuern auf 2% während der Firmenexistenz,
  • Befreiung von den Dividendensteuern während der ersten zehn Jahre für die ausländischen Aktionäre,
  • Befreiung von Mehrwertsteuern für alle zugelassenen Unternehmen.

Artikel 21
Die zugelassenen Unternehmen genießen ebenso andere Steuervorteile, die in den vorausgegangenen Artikeln nicht aufgezählt sind. Sie haben auch die Freiheit, die Preise, die Geschäftsrahmen, die Mieten und die Gewinnspannen mit ihren Partnern festzulegen.

Sie können bei dem Unternehmen ihrer Wahl, Dienstleistungen und Güter frei beschaffen, einen Vorzugspreis aushandeln, Arbeitnehmer einstellen oder entlassen, über ihr Telefonsystem per Boden- oder Funkstation und Stromversorgung verfügen. Gegebenenfalls können sie von den öffentlichen Versorgungsanstalten ( OPTT und CETT) Sondertarife in Anspruch nehmen.

Artikel 22
Die Unternehmen und die ausländischen Aktionäre haben das Recht, einen Kapitaltransfer zwischen dem Ausland und Togo zu tätigen und können bei togoischen Geschäftsbanken Devisenkonten besitzen.

Artikel 23
Sobald ein Unternehmen die Zulassung erhalten hat, kann es alle Vorteile nutzen und ist von weiteren Zulassungen befreit, unabhängig von der Staatsangehörigkeit der Aktionäre.

 

TITEL V – REGELUNG DES GÜTERVERKEHRS

Artikel 24
Die Einfuhren und Ausfuhren unterstehen der Zollkontrolle. Die für eine bestimmte Zone bestellten Güter werden unverzüglich in die betreffende Zone zwecks Verzollung abtransportiert.

Artikel 25
Jede Ware kann unter Berücksichtigung der Landessitten, der öffentlichen Ordnung, der Sicherheit nach Innen und nach Außen, des Gesundheitsschutzes, der Umweltverordnungen zum Schutz der Menschen, der Natur und der Tiere, eingeführt werden.

Alle Produkte, die einem Einfuhr- und Herstellungsverbot unterliegen, sind im Gesetzbuch zum Schutz der Umwelt aufgelistet.

Artikel 26
Der Verkauf von Produkten und Dienstleistungen auf dem togoischen Markt kann auf Antrag durch die zuständigen Minister für Industrie und Finanzen in einem Umfang von 20% der Gesamtproduktion zugelassen werden. In diesem Fall werden die Waren zu den üblichen geltenden Zollbestimmungen verzollt.

Artikel 27
Alle Waren, die ein Unternehmen der Freihandelszone an ein anderes Unternehmen auf dem togoischen Markt liefert, werden als Exportgüter betrachtet.

 

TITEL VI – ZUGANGSBESTIMMUNGEN

Artikel 28
Die Sicherheit und die öffentliche Ordnung werden innerhalb der Freihandelszonen einerseits durch die Polizeibeamten und andererseits durch private Sicherheitsfirmen gewährleistet.

Artikel 29
Es ist strikt verboten, auf dem Gelände der Handelszonen zu wohnen und Verkaufstätigkeiten nachzugehen. Nur Dienstleistungsunternehmen dürfen gemäß Artikel 10 dort ihre Tätigkeit auf den Gewerbegeländen ausüben.

Artikel 30
Der Zugang zu den Gewerbefreizonen kann nur dem Dienstpersonal und Nutzfahrzeugen gewährt werden.

 

TITEL VII – SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 31
Jeder Verstoß gegen die in Togo geltenden Bestimmungen zum Schutz des Umwelt wird gemäß Artikel 29 und 30 mit einer Freiheitsstrafe von 2 bis 12 Monaten und einer Geldstrafe von 150 bis 3000 € geahndet.

Gemäß Artikel 34 des togoischen Strafgesetzes wird jeder Verstoß gegen die Artikel 29 und 30 mit einem Bußgeld geahndet. Jede falsche Aussage zur Erschleichung der Geschäftsvorteile wird mit einer Freiheitsstrafe von 2 bis 12 Monaten und einer Geldstrafe von 150 bis 1000 € geahndet. Dieselbe Bestimmung gilt für falsche oder irreführende Aussagen zur Erlangung der Zulassung. Alle Verstöße gegen Artikel 11, 14, 18 und 26 führen ohne weiteres zu einem gerichtlichen Verfahren und zum Entzug der Firmenlizenz und zur Schließung des Unternehmens.

Artikel 32
Alle Streitigkeiten zwischen Investoren und Förderern der Freihandelszonen oder zwischen Förderern und der Verwaltungsgesellschaft werden entweder auf dem gütlichen Weg oder durch ein Schiedsgericht bei der togoischen Industrie- und Handelskammer beigelegt. Bei Uneinigkeit wird die Konfliktsbeilegung dem Internationalen Schiedsgericht für Investoren oder der Pariser Industrie- und Handelskammer anvertraut.

Artikel 33
Die Bestimmung dieses Gesetzes wird durch Verordnungen und Erlasse näher geregelt.

Artikel 34
Dieses Gesetz wird im togoischen Gesetzblatt veröffentlicht und als Staatsgesetz angewendet.

 

Lomé, den 16. September 1989
Gez. General Gnassingbe EYADEMA

VERORDNUNG NR. 90/40

Zur Anwendung des Gesetzes Nr. 89-14 vom 18. September 1989 
über den Status der Freihandelszonen für den Export in Togo

Der Präsident der Republik, unter Berücksichtigung eines gemeinsamen Berichtes: 

des Ministers für Planung, Bergbau und
des Ministers für Industrie und staatliche Unternehmen,
des Ministers für Finanzen und Wirtschaft,
des Ministers für Handel und Verkehr,

unter Berücksichtigung des Artikels 15 der togoischen Verfassung, unter Berücksichtigung des Gesetzes Nr. 89-14 vom 18. September über den Status der Freihandelszonen für den Export und nach Anhörung des Ministerrates,

verordnet:

KAPITEL I – ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Artikel 1
Dieses Gesetz legt die Bestimmungen über den Status der Freihandelszonen für den Export in Togo fest.

Artikel 2
Im Sinne dieses Gesetzes werden folgende Begriffe unmissverständlich definiert:

  • Eine Freihandelszone für den Export ist ein räumlich festgelegtes, eingefriedetes Gewerbegebiet, auf dem Gewerbegebäude eingerichtet und Dienstleistungen angeboten werden können.
  • Gilt als Förderer der Freihandelszone, jede juristische oder natürliche Person, die ein in ihrem Eigentum befindliches oder gepachtetes Grundstück ausgebaut und ausgestattet hat und nach Erlaubnis durch die zuständigen Behörden dieses Grundstück als Gewerbefreizone einsetzt.
  • Ein Unternehmen der Freihandelszonen ist ein Unternehmen, das nach der Regelung des Freihandelszonenstatus zugelassen ist und in einer definierten Zonen niedergelassen ist.
  • Ein Freiunternehmen ist ein Unternehmen, das nach dem Status der Freihandelszonen zugelassen ist, aber nicht innerhalb einer Freizone niedergelassen ist.
  • Nutzfahrzeuge sind alle Fahrzeuge zur Personen- oder Güterbeförderung, Autobusse mit mindestens neun Sitzplätzen zur Beförderung von Personal. Personenkraftfahrzeuge sind keine Nutzfahrzeuge.
  • Der öffentliche Sektor besteht aus öffentlichen und halbstaatlichen Unternehmen.
  • Der Privatsektor schließt alle natürlichen und juristischen Personen zusammen, die nicht zum öffentlichen Sektor gehören.
  • Bankgeschäfte sind Depots, Darlehen, Anleihen, Kredite jeglicher Art, Garantien und Bürgschaften, Kapitaltransfers sowie sonstige Dienstleistungen, die mittelbar oder unmittelbar mit diesen Geschäften zusammenhängen.
  • Das Zentralamt, genannt Guichet unique, ist die Stelle, die alle Verwaltungsformalitäten, amtliche Bekanntmachungen sowie konsularische Amtshandlungen für die Unternehmen erledigt und sich um die ordnungsgemäße Niederlassung der Unternehmen kümmert.
  • Die Vorqualifizierung ist eine vorläufige Genehmigung, die einem Unternehmer die Starterlaubnis für die Bauarbeiten gibt.

 

KAPITEL II – VERWALTUNGSGESELLSCHAFT DER FREIHANDELSZONEN

Artikel 3
Die Verwaltungsgesellschaft der Freihandelszonen wird durch Verordnung als eine halbstaatliche Gesellschaft gegründet. Ihr Gründungskapital setzt sich aus staatlichen und privaten Anteilen zusammen. Jede juristische Person, private Firma, jede Bank oder Versicherung, jede Reederei oder Luftgesellschaft, jede Industrie- und Handelskammer kann Teilhaber dieser Gesellschaft sein.

Das Kapital setzt sich zu 1/3 aus öffentlicher und zu 2/3 aus privater Hand zusammen.

Artikel 4
Der Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft besteht aus neun Mitgliedern; drei davon kommen aus dem öffentlichen Sektor und vertreten die Interessen des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen, für Industrie und staatliche Unternehmen.

Artikel 5
Der Verwaltungsrat wird für drei Jahre gewählt; eine Wiederwahl ist zulässig.

Artikel 6
Der Vorsitzende des Verwaltungsrates wird mit einfacher Mehrheit von den anwesenden Mitgliedern oder von ihren Vertretern aus der privaten Wirtschaft gewählt.

Artikel 7
Der Verwaltungsrat ist beschlussfähig, wenn sechs Mitglieder anwesend sind oder in Vertretung anwesend sind, von denen mindestens zwei den Staat und vier den privaten Sektor vertreten.

Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst.

Artikel 8
Die Verwaltungsgesellschaft gilt als Zentralamt für alle juristischen und natürlichen Personen und steht ihnen bei allen Geschäften als Beratungsorgan zur Verfügung.

Sie übt folgende Befugnisse aus:

  • die Überwachung und die Oberaufsicht über die Zonen und die zugelassenen Unternehmen,
  • die Überprüfung der Rechtmäßigkeit bei der Gründung der Zonen und der Unternehmen auf Sicherheit und Umweltschutz,
  • Einrichtung von Zufahrtswegen und Straßen sowie die Einfriedungen der Gewerbegebiete mit den zuständigen technischen Diensten.

Sie erledigt ebenfalls zusammen mit den Zonenförderern:

  • die ordnungsgemäße Gründung und Eintragung der Unternehmen,
  • den Erhalt der Baugenehmigung oder sonstige Genehmigungen, die mit der Niederlassung in den Zonen zusammenhängen,
  • die Entgegennahme und die Installation von Einrichtungsgegenständen,
  • den Erhalt der Aufenthaltsgenehmigung für ausländische Arbeitnehmer,
  • alle weiteren Angaben, die für den reibungslosen Betrieb der Handelszonen erforderlich sind.

Artikel 9
Die Verwaltungsgesellschaft der Freihandelszonen sorgt durch Schlichtung für die Beilegung der Streitigkeiten zwischen Unternehmen.

Artikel 10
Der ständige Ausschuss für die Zulassung von Exportunternehmen, der vom Verwaltungsrat der Verwaltungsgesellschaft bestellt wird, ist damit beauftragt, Projekte zu überprüfen und Gutachten zu erstellen, Anträge der Unternehmen auf Absatz ihrer Güter zu überprüfen und nach Stellungnahme Genehmigungen zu erteilen.

Er ist ebenfalls damit beauftragt:

  • für die Beziehung zwischen öffentlichen und halbstaatlichen Dienststellen, den Gremien und der Verwaltungsgesellschaft zu sorgen, indem er den Informationsfluss zwischen diesen Dienststellen erleichtert,
  • für eine einwandfreie Koordinierung der Arbeiten der verschiedenen Ausschüsse zu sorgen, die von der Verwaltungsgesellschaft bestellt werden,
  • alle Untersuchungen und Ermittlungen durchzuführen oder in Auftrag zu geben, die für die Zonen entwicklungsfördernd sind.

Artikel 11
Die Verwaltungsgesellschaft verfügt über einen Fonds zur:

  • Finanzierung ihrer Investitionen ihrer Aus- und Fortbildungsprogramme,
  • Verbesserung der Dienstleistungen für die Zonen und die zugelassenen Unternehmen.

Dieser Fonds wird finanziert durch:

  • das eigene Gründungskapital der Gesellschaft,
  • freiwillige Zuschüsse,
  • die Gebühren von Zulassungsanträgen,
  • Einkünfte aus Immobiliengeschäften,
  • Erträge aus Dienstleistungen,
  • Subventionen durch den togoischen Staat oder durch Entwicklungshilfeorganisationen,
  • sonstige anderweitig erzielte Finanzmittel.

 

KAPITEL III – FÖRDERER DER FREIHANDELSZONEN UND DER FREIHANDELSUNTERNEHMEN

Artikel 12
Die Verwaltungsgesellschaft kann von juristischen oder von natürlichen Personen Grundstücke erwerben oder pachten und sie zu einem Gewerbegebiet für die Freihandelszone umwandeln.

Artikel 13
Die Förderer der Zonen können ihrerseits zur Gründung einer Zone Grundstücke zur Verfügung stellen, deren Eigentümer sie sind oder über die sie ein Nutzungsrecht ausüben.

Artikel 14
Die Förderer benötigen auch eine Zulassung, die sie bei der Verwaltungsgesellschaft beantragen müssen. Dieser Antrag muss folgende Unterlagen beinhalten:

  • Auskünfte über den Antragsteller,
  • den Bebauungsplan des Gewerbegebietes sowie Baupläne für die zu errichtenden Gebäude,
  • die Lagebestimmung der verschiedenen Industrieanlagen je nach Geschäftsbereich, Umweltbelastung und den räumlichen klimatischen Gegebenheiten des geplanten Ortes; die Fluraufteilung innerhalb der Zone, die Zufahrtswege und den Anschluss an Wasser, Strom, Telefon und Abwasser.

Die Pläne müssen zusammen mit einer Städtebauplanung vorgelegt werden, aus der folgendes hervorgeht:

  • die Art der Flächennutzung,
  • die Bedingungen der Flächennutzung,
  • die Möglichkeiten der Flächennutzung,
  • der Nutznießung- oder Eigentumsschein,
  • der Finanzierungsplan, die Beschreibung der Dienstleistungen,
  • der Terminplan für die Umsetzung der Investition,
  • der Wartungsplan für Einrichtungen.

Die Bebauungspläne müssen im Maßstab 1:1000 erstellt werden und erfordern vor Ausführung eine Erlaubnis der Verwaltungsgesellschaft. Diese Erlaubnis ergeht innerhalb von 30 Tagen ab Einreichung des Antrages.

Artikel 15
Die Bebauungspläne müssen nach den in Togo oder international geltenden Baunormen erstellt werden

Artikel 16
Die Baupläne müssen von Fachleuten des Bauwesens und von Architekten gemäß geltenden Gesetze erstellt werden.

Artikel 17
Die Bewilligung zur Vorqualifizierung wird innerhalb von 30 Tagen erteilt. Der Förderer erhält damit das Recht auf den Status und alle Vorteile.

Bei Ablehnung wegen unzureichender Unterlagen kann der Antragsteller den Antrag ergänzen und ihn erneut einreichen; die Bewilligungsfrist ist wieder 30 Tage.

Artikel 18
Der Förderer hat ab Erhalt der Bewilligung zur Vorqualizifierung eine Frist von 6 Monaten, um mit den Bauarbeiten zu beginnen. Nach Ablauf dieser Frist kann ihm bei nicht ausreichender Begründung der Verzögerung die Bewilligung entzogen werden.

Artikel 19
Die Durchführung der Bauarbeiten wird von der Verwaltungsgesellschaft überwacht; zu diesem Zweck reicht der Förderer alle drei Monate einen ausführlichen Bericht über den Fortschritt der Arbeiten ein.

Artikel 20
Die Verwaltungsgesellschaft der Freihandelszonen erteilt nach Abschluss der Bauarbeiten innerhalb von 15 Tagen einen Bauabnahmebescheid und legt dem zuständigen Minister für Industrie innerhalb derselben Frist einen Antrag auf Gründung einer Freihandelszone mit positiver Stellungnahme vor.

Artikel 21
Der Förderer, dessen Gebiet Freihandelszone wird, unterliegt folgenden Verpflichtungen:

  • Förderung der in der Gewerbetätigkeit durch Bereitstellung sämtlicher Wirtschaftsdaten für andere Interessenten und potentielle Investoren,
  • Vermietung und Verkauf oder Leasing von ausgebauten Grundstücksteilen, Räumlichkeiten oder Gewerbegebäude an zugelassene Exportunternehmen für ihren Betrieb,
  • Durchführung der Ausbauarbeiten innerhalb der Zonen oder entsprechende Auftragserteilung an Subunternehmer und Bereitstellung der Anlagen, der Einrichtungen und Gebäude zur Gewährleistung eines reibungslosen Ablaufs der Gewerbetätigkeit in den Zonen,
  • in Abstimmung mit den technischen Diensten oder zuständigen Einrichtungen Gewährleistung der regelmäßigen Versorgung der Freihandelsunternehmen mit Wasser, Strom und Telefon,
  • Beschaffung der erforderlichen Genehmigungen, Überwachung und Leitung der Gewerbetätigkeit in den Zonen und Instandhaltung der Infrastruktur (Straßen, Abwasserkanal, Telefonleitung, Strom), der Gebäude und der Lager,
  • Genehmigung zur Niederlassung von Betrieben in den Zonen, die als Subunternehmen für andere Unternehmen arbeiten,
  • Sicherstellung, dass in den Zonen Unternehmen mit den Zoll- und Polizeibehörden eng zusammenarbeiten,
  • sonstige Aktivitäten zu einem besseren Betrieb der Zonen zu koordinieren und zu leiten.

Artikel 22
Der Förderer eines Freihandelsunternehmens muss der Verwaltungsgesellschaft vor Beginn der Arbeiten die Baupläne für sein Werk einreichen.

Der Niederlassungsort wird mit einer 2,5 m hohen Einfriedung geschützt; das Gebäude muss in einer Entfernung von 3 m liegen.

Artikel 23
Im einem Freiunternehmen muss der Förderer einen Raum für die dort dienstlich tätigen Zollbeamten bereitstellen.

Artikel 24
Alle zugelassenen Unternehmen müssen der Verwaltungsgesellschaft für Rechnung der Zollbehörden zusätzlich zu der im Artikel 15 des Gesetzes vorgesehen Gebühr einen Beitrag leisten, der dem Jahresgehalt eines Zollbeamten entspricht. Die Höhe des Beitrages wird durch die gemeinsame Verordnung des Ministers für Wirtschaft und Finanzen und des Ministers für Industrie festgelegt.

 

KAPITEL IV – ZULASSUNGSVERFAHREN

Artikel 25
Sämtliche Anträge auf Zulassung werden entsprechend einem Muster eingereicht, das von der Verwaltungsgesellschaft herausgegeben wird.

Artikel 26
Die Antragsunterlagen werden beim Sekretariat der Verwaltungsgesellschaft in fünffacher Ausfertigung eingereicht. Der Antragsteller erhält von der Dienststelle eine Empfangsbestätigung.

Die Unterlagen setzen sich zusammen aus:

  • der Beschreibung des Projektes,
  • der Beschreibung des Standortes,
  • den Bankverbindungen des Förderers, der Hauptaktionäre und ggf. der Muttergesellschaft,
  • Angaben über Produktionsvolumen und Absatzmarkt,
  • Angaben über Investitionen und Finanzierungsquellen,
  • Angaben über mögliche Beschäftigungszahl,
  • einem Kostenvoranschlag über die Betriebsrechnung für fünf Jahre.

Artikel 27
Die Verwaltungsgesellschaft reicht dem zuständigen Minister für Industrie die Unterlagen mit ihrer begründeten positiven Stellungnahme zwecks Erteilung einer vorläufigen Bescheinigung innerhalb der gesetzlichen Fristen ein.

Bei unzureichenden Unterlagen läuft die Frist erneut bei null, wenn die Unterlagen ergänzt werden.

Artikel 28
Die in Artikel 18 vorgesehene Frist von 30 Tagen läuft ab Erteilung der vorläufigen Zulassungsbescheinigung. Das Unternehmen erhält vom zuständigen Minister für Industrie eine Bescheinigung, die ihm den Status eines Exportunternehmens verleiht.

Artikel 29
Das Unternehmen muss höchstens innerhalb einer Frist von sechs Monaten seinen Betrieb aufnehmen. Eine mögliche Verlängerung dieser Frist liegt im Ermessen der Verwaltungsgesellschaft.

Bei Ablehnung der Fristverlängerung wird die Zulassung entzogen.

Die Verwaltungsgesellschaft ist damit beauftragt, die Niederlassungsarbeiten mitzuverfolgen. Sie erhält zu diesem Zweck vom Exportunternehmen alle drei Monate einen Bericht über den Fortschritt der Arbeiten.

 

KAPITEL V – PFLICHTEN DER UNTERNEHMEN

Artikel 30
Die zugelassenen Unternehmen müssen folgende Verpflichtungen streng einhalten:

  • es dürfen nur Produkte hergestellt werden, die in der Exportbescheinigung vermerkt sind,
  • Rohstoffe, Ersatzteile, Ver- und Gebrauchsgüter sowie Fertigprodukte müssen innerhalb der Zonen in Lagern aufbewahrt werden, wo sie zu Prüfzwecken leicht erreichbar sind,
  • das Zollpersonal muss über jeden Wareneingang unterrichtet werden,
  • die Rohstoffe und die halbfertigen Produkte dürfen nur zu vorgegebenen Zwecken eingeführt werden,
  • den Zollbehörden muss immer den Zugang zu den Produktionseinheiten gewährt werden.

Die Waren werden von den Behörden auf folgende Punkte überprüft:

  • Umweltschutz gegen Abfälle und Schadstoffe,
  • Einhaltung der Produktionsvorgaben in den Betrieben,
  • Schutz des Binnenmarktes vor unbefugten Produkten aus dem Ausland.

 

KAPITEL VI – REGELUNG FÜR DIE DIENSTLEISTUNGSUNTERNEHMEN

Artikel 31
Die zugelassenen Dienstleistungsunternehmen können ihre Tätigkeit in den Freihandelszonen ausüben. Diese Gewerbetätigkeit wird als Ausfuhr angenommen und ist insofern befreit von allen üblichen Steuern.

 

KAPITEL VII – REGELUNG ÜBER DIE EINSTELLUNG DER ARBEITNEHMER

Artikel 32
Die Verwaltungsgesellschaft wird darüber wachen, dass togoische Arbeitnehmer bei gleicher Qualifikation ausländischen Arbeitnehmern bevorzugt werden.

Artikel 33
Die togoischen gesetzlichen Bestimmungen über Arbeitsverträge, Löhne und Gehälter, über Ausbildung und Arbeitshygiene, über Sicherheit am Arbeitsplatz sowie arbeitsmedizinische Versorgung bei Krankheit oder Unfall gelten auch für die in den Freihandelszonen zugelassenen Unternehmen.

Artikel 34
Arbeitsbedingungen werden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern unter Berücksichtigung der international geltenden Arbeitsrechte frei ausgehandelt.

Artikel 35
Die Unternehmen sind nicht an die Verfahren und Formalitäten des togoischen Arbeitsgesetzes gebunden wie zum Beispiel:

  • einzelne und kollektive Einstellung oder Entlassung,
  • Schlichtung von Arbeitsstreitigkeiten,
  • Einstufungssystem der Berufskategorien.

Artikel 36
Der Arbeitgeber muss seine Arbeitnehmer bei einer Sozialversicherungskasse anmelden. Auf Verlangen der Verwaltungsgesellschaft ist ein Bescheid über einen regelmäßigen Beitragszahlung vorzuweisen.

Artikel 37
Alle Arbeitsstreitigkeiten müssen zunächst auf dem gütlichen Weg beigelegt werden. Bei Nichtschlichtung muss die Verwaltungsgesellschaft eingreifen und einen endgültigen Lösungsvorschlag machen.

Artikel 38
Jeder ausländische Arbeitnehmer muss einen Antrag auf Aufenthaltsgenehmigung und Arbeitserlaubnis stellen und einen Arbeitsvertrag vorweisen können. Der Antrag auf Aufenthaltserlaubnis wird vom Zentralamt der Verwaltungsgesellschaft entgegengenommen, das sich um die weiteren Vorgänge kümmert.

Das Zentralamt kann vom Antragsteller zusätzliche Auskünfte verlangen, die für die Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung erforderlich sind. Die Aufenthaltsgenehmigung wird für 5 Jahre erteilt. Die Arbeitnehmerschaft eines Unternehmens kann jedoch nur zu 20% aus ausländische Arbeitnehmern bestehen.

Artikel 39
Die zugelassenen Unternehmen übermitteln der Verwaltungsgesellschaft eine Liste mit folgenden Angaben: Namen und Staatsangehörigkeit, Qualifizierung, Stellen und Gehälter der Belegschaft. Jede Änderung muss unverzüglich mitgeteilt werden.

 

KAPITEL VIII – ART DER ZUSÄTZLICHEN VERGÜNSTIGUNGEN

Artikel 40
Die in Artikel 21 des Gesetzes vorgesehenen Vorzugstarife werden durch eine gemeinsame Verordnung der zuständigen Minister auf der Grundlage der Produktions- und Betriebskosten dieser Dienste zuzüglich einer Marge höchstens von 20% festgesetzt.

Artikel 41
Die Unternehmen sind berechtigt, private Telefonnetze über Boden- oder Satellitenstationen, Umschalter- und Übermittlungsstelle einzurichten, die weitere Unternehmen in Anspruch nehmen können. Private Fernmeldeeinrichtungen können von einem oder von mehreren Eigentümern betrieben werden.

Die Einrichtung dieser Anlage ist jedoch auf die Kommunikation innerhalb der Zonen für Verbindungen ins Ausland eingeschränkt.

Artikel 42
Die Unternehmen können unterliegen keinen Einschränkungen hinsichtlich Devisenhandels.

 

KAPITEL IX – VERZOLLUNG

Artikel 43
Jedes Unternehmen muss seine Güter, die auf dem Luftweg oder Seeweg eingeführt werden, in ein gesondertes Verzeichnis auflisten.

Artikel 44
Der Konsignant des Schiffes oder des Flugzeuges muss ein Warenverzeichnis der Waren mit Anschrift eines Unternehmens in der Freihandelszone aufstellen.

Artikel 45
Der Konsignant des Schiffes oder des Flugzeuges muss nach Eintreffen des Fahrzeuges das Verzeichnis im Eingangszollamt einreichen.

Artikel 46
Die entladenen Waren werden vom Schiff oder vom Flugzeug unverzüglich in die Freihandelszone befördert; bei Seetransport ist der Hafen von Lomé und bei Lufttransport die beauftragte Handlingsgesellschaft verantwortlich.

Artikel 47
Die Zollabfertigung wird durch Vorlage des Warenverzeichnisses beim Zollamt eingeleitet.

Artikel 48
Nach Erledigung der Zollformalitäten werden die Waren unmittelbar ins Lager des Empfängers gebracht und dort abgeladen.

Artikel 49
Das Empfängerunternehmen kann vor Vorlage des Ladungverzeichnisses mit Genehmigung der Zollbehörden das Frachtgut öffnen. Diese Genehmigung kann im Schnellverfahren erteilt werden, wenn der Inhalt der Fracht bekannt ist und die gleiche geblieben ist.

Artikel 50
Alle über den Landweg eingeführten Waren müssen unverzüglich zum nächsten Zollamt der Freihandelszone gebracht werden.

Artikel 51
Die Geschäftsart jedes zugelassenen Unternehmens muss bei den Zollämtern angemeldet sein.

 

KAPITEL X – GÜTERANMELDUNG IN DEN FREIHANDELSZONEN

Artikel 52
Alle für die Freihandelszonen bestimmten Waren müssen einzeln nach dem Muster S 9 angemeldet sein.

Artikel 53
Um die Zollabfertigung zu beschleunigen, können die Zollbehörden eine Überprüfung der Waren im Betrieb vornehmen.

Artikel 54
Die in Artikel 19 vorgesehene Gebühren- und Steuerbefreiung erstreckt sich ebenfalls auf die Durchgangsabgaben.

Artikel 55
Aus dem Ausland importierte Produkte werden wieder als Exportprodukte betrachtet, nachdem sie das Zollvermerkverfahren durchgangen haben. Die Wiederausfuhr bleibt in diesem Fall steuerfrei.

 

KAPITEL XI – AUSFUHR AUS DER FREIHANDELSZONE

Artikel 56
Die Ausfuhrwaren müssen beim Zollamt mit einem Verzeichnis zur Zollabfertigung vorgelegt werden.

Beim Seetransport ist der Hafen und beim Lufttransport die beauftragte Handlingsgesellschaft für den Transport bis zur Verladung verantwortlich.

Bei allen Ausfuhren auf dem Landweg muss der Frachtführer nach Abfertigung die vorschriftsmäßigen Straßen benutzen, die zum Grenzzollamt führen.

Artikel 57
Alle zugelassenen Unternehmen erledigen ihre Betriebsformalitäten beim Zollamt ihrer Domizilierung.

Artikel 58
Die zugelassenen Unternehmen führen eine vorschriftsmäßige Buchhaltung, die von den Zollbehörden überprüft werden können.

 

KAPITEL XII – EINFUHR INS STAATSGEBIET

Artikel 59
Die hergestellten Produkte aus Rohstoffen aus Togo aus einem ECOWAS-Staat unterliegen mit dem ihrer Kategorie entsprechenden Satz lediglich der Allgemeinen Umsatzsteuern; weitere Zollsteuern fallen bei der Einfuhr durch das Zollgebiet in die Freizone nicht an.

Artikel 60
Die im vorstehenden Artikel aufgeführten Bestimmungen gelten für Erzeugnisse, die in der Freihandelszone durch den Einsatz örtlicher oder gemeinschaftlicher Rohstoffe hergestellt werden, wobei diese mengenmäßig mindestens 60% oder wertmäßig mindestens 40% der insgesamt eingesetzten Rohstoffe ausmachen müssen.

Artikel 61
Die Erzeugnisse, die mit Rohstoffen hergestellt werden, deren Anteil mengenmäßig unter 60% und wertmäßig unter 40% der insgesamt eingesetzten Rohstoffe liegt, werden nach ihrer Tarifposition und nicht nach den Bestandteilen verzollt.

Der zur besteuernde Wert ergibt sich aus den Fertigungskosten. Diese Erzeugnisse unterliegen allen im Zollgebiet gültigen Steuern und Gebühren.

Artikel 62
Für die in den freien Verkehr gebrachten und für die Zonen geholten Waren werden entrichtete Steuern zurückerstattet, wenn sich die Steuern auf höchstens 100.000 Francs CFA belaufen. Hierzu wird ebenfalls eine Ausfuhrbescheinigung vorgelegt.

Die Rückerstattung wird im einzelnen vom Minister für Wirtschaft und Finanzen durch Verordnung festgelegt.

Artikel 63
Wenn ein zugelassenes Unternehmen in den Artikel 26 des Gesetzes die Genehmigung erhält, muss es sich an eine im Zollgebiet ordentlich niedergelassene Gesellschaft wenden, um die Waren an die Verbraucher zu bringen.

Artikel 64
Wenn eine Ausfuhrgenehmigung erteilt ist, wird die Einfuhr nach den normal geltenden Tarifen zuzüglich Aufschlag besteuert; die Höhe dieses Aufschlages wird per Verordnung festgelegt.

 

KAPITEL XIII – ZOLL- UND STEUERBEHANDLUNG

Artikel 65
Zugelassene Unternehmen sind einer Zollbehörde angegliedert. Diese Angliederung erfolgt amtlich durch einen Beschluss der Zentralzollbehörden. Die Zollabfertigung läuft nach den üblichen Verfahren ab. Dabei kann die Zollbehörde verlangen, dass die Waren unentgeltlich vom Zollamt zum Betrieb begleitet werden.

Artikel 66
Unternehmen, die Vorzugsbehandlung genießen, können nach einem Zeitraum von zehn Jahren ab Bewilligung der ersten Vergünstigungen nicht weiter die vorgeschriebenen Körperschafts- und Dividendensteuerfreiheit in Anspruch nehmen.

Artikel 67
Alle Unternehmen, die aus einer Auflösung, einer Übernahme oder einer Aufteilung von weiteren Unternehmen entstehen, unterliegen ab dem 11. Gründungsjahr einer Körperschaftssteuer von 15%.

Artikel 68
Alle ausländischen Unternehmer und Aktionäre genießen die Befreiung auf Dividendensteuern während der ersten zehn Jahre der Unternehmensexistenz.

 

KAPITEL XIV – DER AUFTRAGSERTEILUNG AN SUBUNTERNEHMER

Artikel 69
Aufträge von Unternehmen aus den Freihandelszonen an andere Subunternehmer in den Zonen werden aus Ausfuhr betrachtet. Sie sind infolgedessen von den Mehrwertsteuern befreit.

Artikel 70
Für die im Zollgebiet niedergelassenen Unternehmen, die für zugelassene Unternehmen tätig sind, gilt von Amts wegen für die Verarbeitung ihrer Rohstoffe, halbfertige Produkte die vorübergehende Zollgutverwertung.

Artikel 71
Setzen sie im Zollgebiet niedergelassenen Unternehmen Rohstoffe und halbfertige Produkte für die Herstellung einer Exportware ein, die bereits verzollt ist, gilt für sie von Rechts wegen das in den Artikeln 146 und 147 des togoischen Zollgesetzes Drawback.

Die Erstattungsverfahren sind in einer Verordnung des Ministeriums für Wirtschaft und Finanzen festgelegt.

 

KAPITEL XV – SCHLUSSBESTIMMUNGEN

Artikel 72
Die zuständigen Minister für Planung und Bergbau, für Industrie und staatliche Unternehmen, für Wirtschaft und Finanzen, für Handel und Verkehr, der Minister des Innern und der Sicherheit, der Minister für Arbeit und den Öffentlichen Dienst, der Minister für Post und Meldewesen, der Minister für Forschung und Bildung sind jeweils in ihrem Ressort mit der Durchführung und Umsetzung vorliegenden Gesetzes beauftragt, das im Amtsblatt der Republik Togo verkündet wird.

 

Lomé den 4. April 1990
S.E.Gnassingbe EYADEMA